Satzung

Satzung des Vereins

Rosdorfer Bildungs-Netzwerk (RoBiNet) e.V.

 

Präambel

Bildungsangebote für alle Generationen und eine lebendige Nachbarschaftskultur sind als wichtige Basis für die Lebensqualität und Entwicklungsfähigkeit einer Kommune anzusehen. Daher soll der Aufbau von institutions-, partei- und generationsübergreifenden Kulturprojekten in der Gemeinde Rosdorf (mit Schwerpunkt in der Ortschaft Rosdorf) durch das Rosdorfer Bildungs-Netzwerk unterstützt werden.

 

  • 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Rosdorfer Bildungs-Netzwerk (RoBiNet) e.V“.

(2) Er hat den Sitz in 37124 Rosdorf.

(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
(6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

 

  • 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Kultur, Jugend- und Altenhilfe mit Schwerpunkt in der Ortschaft Rosdorf, auch in eigenen oder angemieteten Räumlichkeiten.
Er wird insbesondere verwirklicht durch

  • die Durchführung und Betreuung nachhaltiger Projekte und Veranstaltungen im Bildungs- und Kulturbereich und hier insbesondere in den Feldern Weiterbildung, Kulturförderung, Jugendhilfe, Familienbildung und Seniorenintegration.
  • die Zusammenarbeit mit den im Bildungs- und Kulturbereich tätigen steuerbegünstigten Akteuren sowie die Förderung der Zusammenarbeit derselben soweit der Vereinszweck dadurch unmittelbar gefördert wird
  • die Beschaffung von Mitteln für die Förderung von Bildung und Kultur durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts

 

  • 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Erstattung tatsächlicher Auslagen für den Verein bleibt davon unberührt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür besonders vorgesehenen Vordruck beim Vorstand einzureichen, der über den Antrag entscheidet.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12. möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

  • 5 Beiträge

Alle Mitglieder haben Jahresbeiträge zu leisten. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, in begründeten Einzelfällen eine Befreiung von der Beitragspflicht zu beschließen. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

  • 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. a) der Vorstand
  2. b) die Mitgliederversammlung

 

  • 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus 3 Mitgliedern:

  • der/dem Vorsitzenden,
  • der/dem zweiten Vorsitzenden und
  • dem Kassenwart/der Kassenwartin.

Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins entsprechend der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den/die Vorsitzende schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden.

 

  • 8 Mitgliederversammlung
  • Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende(n) des Vorstands unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 3 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. über Aufgaben des Vereins, An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, Beteiligung an Gesellschaften, Aufnahme von Darlehen, Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, Mitgliedsbeiträge, Gebührenbefreiungen, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ausgenommen sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. In diesen Fällen müssen ¾ der anwesenden Mitglieder für die Anträge stimmen.

 

  • 9 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich in Form eines Protokolls niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

  • 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit ¾ -Mehrheit der anwesenden Mitglieder und nach einer Ankündigung in der Einladung mit mindestens 3 Wochen Ankündigungsfrist gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bürgerstiftung Rosdorf, die es für die Förderung von Bildung und Kultur in der Gemeinde Rosdorf zu verwenden hat.

 

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Bildung, Kultur und Vernetzung für Rosdorf